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Dobbelstein & Schwörer Rechtsanwälte

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Freitag, 2. Juli 2021

Verkehrsrecht Aachen: Haftung bei Massenunfällen

OLG Hamm, Urteil vom 06.02.2014, 6 U 101/13

Wer haftet für den, durch das Auffahren des hinteren Fahrzeugs beim Vordermann verursachten Schaden bei einem Kettenauffahrunfall, wenn der Ablauf der Zusammenstöße der beteiligten Fahrzeuge nicht mehr aufzuklären ist?

An einem Kettenauffahrunfall im Mai 2011 auf der Gildehauser Straße in Gronau waren die aus Gronau stammenden Parteien beteiligt, der Kläger mit seinem von seiner Frau gefahrenen Pkw Renault Grand Scénic und die Beklagte mit ihrem Pkw Renault Clio.
Dabei prallte die Beklagte mit ihrem Fahrzeug als letzte der an dem Unfall insgesamt beteiligten vier Fahrzeuge auf das vor ihr fahrende Fahrzeug des Klägers. Das Fahrzeug des Klägers erlitt neben dem durch das Auffahren der Beklagten verursachten Heckschaden durch eine Kollision mit dem ihm vorausfahrenden Fahrzeug auch einen Frontschaden.
Im Prozess konnte nicht aufgeklärt werden, ob die Ehefrau des Klägers unter Verkürzung des Bremsweges für die ihr folgende Beklagte zuerst auf das ihr vorausfahrende Fahrzeug aufgefahren war oder ob die Beklagte das klägerische Fahrzeug erst durch ihr Auffahren auf das vor dem klägerischen Pkw befindliche Fahrzeug aufgeschoben hatte.

 

Die Entscheidung:

Der Auffahrende hat immer schuld - so die herrschende Meinung unter Verkehrsteilnehmern.

Zunächst mal nicht falsch: Gegen den Auffahrenden spricht grundsätzlich der sog. Beweis des ersten Anscheins dahingehend, dass er entweder nicht genügend Sicherheitsabstand eingehalten oder infolge von Unaufmerksamkeit nicht rechtzeitig auf ein Hindernis oder das Fahrverhalten eines Vorausfahrenden reagiert oder gegen das Sichtfahrgebot verstoßen hat.

Dieser Anscheinsbeweis muss in der Regel von ihm durch bewiesene Tatsachen widerlegt werden, d. h. es müssen Umstände bewiesen werden, aus denen sich ein mögliches Abweichen von der typisierenden Wertung ergibt, z. B. ein unbegründetes abruptes Abbremsen oder ein Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden.

Der in der Regel gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis für sein Verschulden ist bei Kettenauffahrunfällen wie dem vorliegenden nicht auf die innerhalb der Kette befindlichen Kraftfahrer anwendbar, weil häufig nicht feststellbar ist, wer auf wen aufgefahren ist und wer wen auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgeschoben hat. Das gilt insbesondere für die Verursachung des Frontschadens am Fahrzeug des Klägers, weil zwischen den Parteien streitig ist und weder durch das vom Landgericht eingeholte Sachverständigengutachten noch durch Zeugenaussagen geklärt werden konnte, ob die Ehefrau des Klägers vor dem Aufprall der Beklagten  auf das ihr vorausfahrende Klägerfahrzeug aufgefahren ist oder ob sie vorher hat rechtzeitig bremsen können und sodann vom Fahrzeug der Beklagten auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgeschoben worden ist.

 Der Auffahrende hat - wie in diesem Fall - nicht immer, jedenfalls nicht zu 100 %, schuld.

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